Satzung des Neustadt-Carnevalverein „Die Hipster“ 2016 e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Neustadt-Carnevalverein „Die Hipster“ 2016“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Neustadt-Carnevalverein „Die Hipster“ 2016 e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Pflege und Weiterentwicklung des karnevalistischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung karnevalistischer Sitzungen und Veranstaltungen und Organisation, Gestaltung und Teilnahme an karnevalistischen Umzügen.
(3) Der Verein selbst kann Mitglied in anderen Vereinen werden, die die gleichen Zwecke verfolgen. Er kann sich auch an anderen juristischen Personen beteiligen, falls dies für die Verwirklichung seines Vereinszweckes notwendig oder zweckdienlich ist. Die Beteiligung ist nur möglich, wenn sich die entsprechenden juristischen Personen auf Grund ihrer Zusammensetzung und Satzungen zur Brauchtumspflege verpflichtet haben und die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsarbeit von Mitgliedern erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Das Mitglied ist vorher anzuhören.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus den beiden Präsidenten und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 50.000€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung an die Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mainz, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Mainz, den 27.07.2016

gez. Unterschriften der Gründungsmitglieder